Kehrtwende in Gerichtsverfahren über geschlossene Fonds
Dr. Ernst Brandl: „Erfreulicherweise scheinen sich die Gerichte nicht von den Vorverurteilungen der Finanzdienstleister in den Medien beeinflussen zu lassen.“ Verfahren zu geschlossenen Fonds häufen sich. Drei aktuelle erstinstanzliche Urteile sehen nun erstmals keinen Beratungsfehler der Banken.
Verfolgt man in letzter Zeit die Zeitungsartikel und Interviews diverser Anlegervertreter zu den Gerichtsverfahren betreffend geschlossene Fonds, so könnte man meinen, diese Prozesse seien eine klare Angelegenheit zugunsten der Anleger. Dass dem nicht so ist, zeigen drei aktuelle erstinstanzliche Urteile. Darin werden die Klagen auf Schadenersatz wegen der Vermittlung von geschlossenen Fonds abgewiesen. Zwei dieser drei Urteile sind mittlerweile rechtskräftig.
In seinem (nicht rechtskräftigen) Urteil vom 30. September 2014 verneinte das Handelsgericht Wien einen Beratungsfehler der Bank bei Vermittlung der MPC-Schiffsbeteiligung „Reefer 2“ an den Kläger. Der Kläger hatte sich bereits vor dem Beratungsgespräch selbstständig über Schiffsbeteiligungen informiert. Anschließend wandte er sich mit dem konkreten Auftrag an die Bank, eine bestimmte Summe in die von ihm ausgewählte Schiffsbeteiligung zu investieren. Wenn nun aber ein erfahrener und bereits aufgeklärter Kunde mit einem ausdrücklichen Kaufauftrag an die Bank herantritt, treffe die Bank – so das Gericht – eine reduzierte Aufklärungspflicht. Die Bank sei in diesem Fall lediglich in beschränktem Umfang zur Aufklärung verpflichtet. Die Bank habe diese Pflicht erfüllt.
Das Handelsgericht Wien weiter: Selbst dann, wenn man einen Beratungsfehler annähme, wäre der Schadenersatzanspruch verjährt. Der Kläger erhielt nämlich seit Investition Rechenschaftsberichte, in denen über die Wertentwicklung seiner Beteiligung berichtet wurde. Durch Einsicht in diese Unterlagen sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass er ein Finanzprodukt erworben hatte, das nicht seinen angeblichen Vorstellungen entsprach. Spätestens mit dem ersten Bericht von reduzierten Ausschüttungen im Jahr 2008 sei der Beginn der Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden.
Ähnlich entschied das Landesgericht Klagenfurt am 30. September 2014. Das Gericht hatte über eine Klage eines Kunden gegen seine Bank wegen des Erwerbs der MPC-Immobilienbeteiligung „Holland 47“ zu entscheiden. Auch in diesem Fall sah das Gericht den Anspruch des Klägers als verjährt an. Der Kläger habe 2007 eine Zuschrift erhalten, in der den Investoren die Umgründung von acht Immobilienfonds zu einer großen Gesellschaft vorgeschlagen wurde. In diesen Unterlagen waren konkrete Risikohinweise enthalten. Der Kläger stimmte damals für die Umstrukturierung. Das Gericht dazu: Der Kläger sei ab diesem Zeitpunkt angehalten gewesen, Erkundigungen über die tatsächli-chen Eigenschaften seiner ImmobilienBeteiligung einzuholen. Es wäre für ihn leicht gewesen, seinen Bankberater zu befragen oder Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger holte keine Auskünfte ein, sondern verhielt sich passiv. Die Verjährungsfrist begann daher im Jahr 2007 zu laufen. Die im Jahr 2014 eingebrachte Klage war verspätet. Das Urteil ist zwischenzeitig rechtskräftig.
Die dritte Entscheidung stammt vom Landesgericht Graz. Dieses wies die Klage eines Bankkunden, der in „Holland 44“ und „Holland 50“ investiert hatte, rechtskräftig ab. Der Anleger brachte vor, dass der nicht über das Risiko der Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen aufgeklärt worden sei. Darin sah das Gericht allerdings keinen Beratungsfehler, der zum Schadenersatz berechtigen könnte. Diese unterlassene Information sei nämlich, so die Richterin, unerheblich, weil der Kläger über das Totalverlustrisiko informiert worden sei. Da der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung handelt, hätte er nicht von einer sicheren Anlageform ausgehen dürfen. Darüber hinaus wäre der Anspruch verjährt, weil der Kläger sich ab Bekanntwerden der reduzierten Ausschüttungen nicht erkundigt habe.
Dr. Ernst Brandl und Mag. Christian Lenz, beide Anwälte in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl & Talos, haben die beklagten Banken in diesen Verfahren vertreten. Sie sehen in diesen Urteilen eine wichtige Signalwirkung für weitere Gerichtsverfahren: „Erfreulicherweise scheinen sich die Gerichte nicht von den Vorverurteilungen der Finanzdienstleister in den Medien beeinflussen zu lassen. Das Handelsgericht Wien bestätigte etwa unsere Ansicht, dass von einer Bank nicht verlangt werden kann, einem bereits zum Kauf entschlossenen und aufgeklärten Kunden durch übermäßige und vom Kunden nicht gewollte Aufklärung zu bevormunden. “
Auch im Umstand, dass gleich drei Landesgerichte die Klagen wegen Verjährung abwiesen, sehen die beiden Experten keinen Zufall sondern eine logische Entwicklung: „Die Anleger dürfen sich nach Zeichnung nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, wie sich das Anlageobjekt entwickelt. Die Gerichte geben auch in dieser Hinsicht eine Richtung für weitere Verfahren zu geschlossenen Fonds vor, indem sie die klagenden Anleger selbst in die Pflicht nehmen, sich nach Zeichnung über die Wertentwicklung des Investments auf dem Laufenden zu halten. Gibt es erste Anhaltspunkte für eine angebliche Falschberatung, so sind die Anleger verpflichtet, sich zu erkundigen, auch dann, wenn sie selbst noch von keinem Schaden bei ihrer Anlage ausgehen. Tun sie das nicht, setzt dies die Verjährungsfrist in Gange, wie die vorliegenden Urteile zeigen.“
Quelle: fondsprofessionell.at