09. Januar 2014

Die Reform der Invaliditätspension – Abschaffung der Invaliditätspension

Berufsunfähigkeits- und Invaliditätspensionen gibt es zukünftig nur mehr bei dauerhafter Invalidität/Berufsunfähigkeit. Damit werden befristete BU-Pensionen für alle Unselbständigen, die am 01.01.2014 jünger als 50 Jahre sind, vollständig abgeschafft.

 

Beispiel: Kunde, männlich, 35 Jahre

Lücke ca. 600.- Euro monatlich. Noch größer, falls keine BU-Rente gewährt wird.

BU-Lücke Pensionsanalyse Beispiel

 

Wer einen Beruf gesundheitsbedingt vorübergehend nicht mehr ausüben kann oder bei dem es noch Hoffnung auf gesundheitliche Besserung gibt, erhält in Zukunft Rehabilitationsgeld, ein verlängertes Krankengeld von der
Gebietskrankenkasse und/oder med. Rehab von der Pensionsversicherungsanstalt. Das heißt mit anderen Worten, dass es keine Pensionsgewährung, sondern eine medizinische Behandlung und Reintegration in den Arbeitsprozess gibt.  Die Höhe des Rehageldes beträgt 60% von Bruttogehalt.

Wenn erlernter Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausübbar ist:

  • Umschulungsgeld von AMS in eine vergleichbaren Beruf und
  • Reintegration in den Arbeitsprozess (keine Pension mehr)
  • der Versicherte erhält Umschulungsgeld

(Umschulungsgeld: Grundbetrag laut ALG + 22%; BMG: Nettogehalt)
www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2012/PK0946/

Das zeigt einmal mehr, wie wichtig die private Absicherung bei Berufsunfähigkeit ist. Hier wird festgestellt, ob man im zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig ist. Unabhängig davon, ob man dauerhaft oder nur zeitlich begrenzt (z.B. bei Unfall oder Burn-Out) berufsunfähig ist, wird die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrenten an den Versicherungsnehmer ausbezahlt.

Tipp: Achten Sie auch bei Ihrer Pensionsvorsorge darauf, ob eine Prämienbefreiung bei Berufsunfähigkeit versichert ist. Diese Absicherung kostet meist wenig Geld und sichert die Zusatzpension im Alter.

 

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