28. Oktober 2015

Negativzinsen: Urteil gegen Unicredit Bank Austria

Ein weiteres Urteil bestätigt, dass eine einseitig festgesetzte Zinsuntergrenze bei Fremdwährungskrediten von Seiten der Bank unzulässig ist.

Nachdem das Landgericht Feldkirch erst kürzlich ein brisantes Urteil zu Negativzinsen bei Fremdwährungskrediten gefällt hat (siehe auch: Urteil zu Franken-Kredit: Bank muss Negativzinsen weitergeben) wurde nun auch eine ähnliche Entscheidung des Handelsgericht Wien bekannt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Unicredit Bank Austria. Wie mehrere andere Kreditinstitute hatte die Bank versucht, Negativzinsen bei Fremdwährungskrediten auszuschließen. Per Kundenbrief wurde dazu vorsorglich eine Untergrenze von null Prozent für Kreditzinsen festgelegt. Der VKI klagte sowohl gegen die Form der Vertragsänderung als auch gegen das einseitig festgelegte Limit und bekam vor dem Handelsgericht Wien in beiden Punkten Recht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Bei Fremdwährungskrediten erfolgt die Anpassung der Sollzinsen in der Regel anhand des europäischen Referenzzinssatzes LIBOR. Ausgehend von dessen aktuellem Wert wird mit der jeweiligen Bank eine bestimmte Marge vereinbart. Die Zinsen, die Kreditnehmer letztlich zu zahlen haben, setzen sich also aus LIBOR plus Marge zusammen.

 

Nun ist der LIBOR in den vergangenen Monaten unter null gesunken. Die Konsequenz: Kämen LIBOR und Marge insgesamt unter null zu liegen, müsste die Bank ihren Kreditnehmern “Negativzinsen” zahlen – anstatt selbst Geld von den Kreditnehmern zu bekommen. Gegen eine solche Entwicklung versuchten nahezu alle heimischen Banken, darunter auch die Unicredit Bank Austria, vorzubauen.

 

Im Februar 2015 versandte die Unicredit Bank Austria an Fremdwährungskreditnehmer ein Schreiben, in dem im Zusammenhang mit dem negativen LIBOR darauf hingewiesen wurde, dass bei bestehenden Kreditverträgen keine Negativverzinsung erfolgt. Als Untergrenze, so die Bank, gelte hingegen ein Sollzinssatz von 0,00001 Prozent.

 

Ein derartiger Ausschluss von Negativzinsen ist aus Sicht des VKI nicht zulässig. “Es kann nicht im Belieben der Bank liegen, eine Änderung des Referenzzinssatze nicht oder nicht zur Gänze an die Vertragspartner weiterzugeben”, so Thomas Hirmke, stellvertretender Leiter des Bereiches Recht im VKI. ” Ein Einfrieren der Sollzinsen bei null widerspricht dem Gebot der Anpassungssymmetrie. Die Bank kann nicht einseitig eine Untergrenze festsetzen, ohne zugleich auch eine Obergrenze zu bestimmen.”

 

“Bereits zweites verbraucherfreundliches Urteil”
Das Handelsgericht Wien folgte der Ansicht des VKI in seiner aktuellen Entscheidung. Demnach ergibt sich aus dem Kreditvertrag, dass die Bank dem Kreditnehmer bei entsprechender Entwicklung des Indikators auch Negativzinsen gutzuschreiben hat. “Nach der Entscheidung des Landesgerichts Feldkirch im September liegt damit in dieser umstrittenen Rechtsfrage nun bereits ein zweites verbraucherfreundliches Urteil vor”, freut sich VKI-Jurist Hirmke. Letztlich bleibe abzuwarten, wie der Oberste Gerichtshof in der Angelegenheit entscheide. “Gibt auch der OGH dem VKI Recht, werden die Banken die zwischenzeitlich angefallenen Zinsen an ihre Kunden zurückzahlen müssen.” (gp)

Quelle: Fondsprofessionell.at

 

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