Nachhaltige Anlageberatung: Berücksichtigung von Umwelt- und sozialen Aspekten
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,
mit dieser Erklärung erfülle ich meine Verpflichtung und offenbare, wie ich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung für Versicherungsanlageprodukte berücksichtige.
Im Bereich der Vermögensberatung arbeite ich als Erfüllungsgehilfe der Wertpapierfirma FinanzAdmin Wertpapierdienstleistungen GmbH, ansässig in 1140 Wien, Mauerbachstraße 4/3 (www.finanzadmin.at). In diesem Geschäftsbereich verweise ich auf die dort kommunizierten Informationen zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Nachhaltigkeit betrifft uns alle. Es geht um das Bewusstsein, die natürlichen Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den Klimawandel so weit wie möglich einzuschränken. Um jetzigen und zukünftigen Generationen Schaden zu ersparen und ihnen eine lebenswerte Welt zu hinterlassen, sollte all unser Handeln auf diese Ziele ausgerichtet sein.
Nicht nur Staaten, Regierungen und Institutionen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen müssen zu dieser Zielerreichung beitragen.
Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten die Offenlegungsverordnung und die Taxonomieverordnung im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit erlassen, die auch uns als Finanzberater betreffen. Unter dem Kürzel „ESG“ werden in diesen Verordnungen drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz, soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung.
Ich nehme das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und bemühe mich, in enger Zusammenarbeit mit den Versicherungsgesellschaften den rechtlichen Verpflichtungen bestmöglich nachzukommen.
Im Beratungsprozess erhebe ich bei jedem Kunden die Frage, ob Nachhaltigkeitskriterien bei Kapitalanlagen in Versicherungsanlageprodukte berücksichtigt werden sollen oder nicht.
Wenn Nachhaltigkeitsaspekte gewünscht werden, stehen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung. Diese nachhaltigen Finanzinstrumente werden in drei Kategorien unterteilt:
Kategorie A: Investitionen in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente gemäß der Taxonomieverordnung. Diese Finanzinstrumente leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines Umweltziels, beeinträchtigen keine Umweltziele erheblich und erfüllen bestimmte Mindeststandards im Hinblick auf Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie Unternehmensführung.
Die Taxonomieverordnung nennt sechs Umweltziele:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme
Kategorie B: Investitionen in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente gemäß der Offenlegungsverordnung. Innerhalb von Kategorie B gibt es zwei Unterkategorien:
- Artikel 8 (auch bekannt als „hellgrün“): Finanzinstrumente, die ökologische und soziale Kriterien berücksichtigen.
- Artikel 9 (auch bekannt als „dunkelgrün“): Investitionen in Unternehmen, die explizit diese Nachhaltigkeitsziele verfolgen.
Diese Nachhaltigkeitsaspekte können sich auf einzelne Finanzinstrumente oder das gesamte Portfolio beziehen. Es ist jedoch zu beachten, dass kein Finanzinstrument zu 100% den Anforderungen von Artikel 8 oder 9 entspricht, sondern nur zu einem gewissen Mindestanteil.
Kategorie C: Investitionen in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente, die nicht den Kategorien A und B entsprechen, jedoch verschiedene nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass ich bei der Kennzeichnung auf die Angaben der Versicherungsgesellschaften und/oder externer Softwarelieferanten angewiesen bin und daher nicht in der Lage bin, diese Informationen durch eigene Recherchen zu überprüfen.
Diese Nachhaltigkeitsaspekte können sich auf einzelne Finanzinstrumente oder das gesamte Versicherungsprodukt beziehen.
Bei Finanzinstrumenten der Kategorien A und B kann ein bestimmter Mindestanteil bevorzugt werden, während bei Finanzinstrumenten der Kategorie C die Berücksichtigung entweder vorhanden ist oder nicht, jedoch nicht in prozentualen Mindestwerten.
Bitte beachten Sie, dass ich bei all diesen Angeboten darauf angewiesen bin, dass die Versicherungsgesellschaften entsprechende Auswahlparameter bereitstellen.
Wenn ein Kunde keine Nachhaltigkeitspräferenzen angibt, wird er als „nachhaltigkeitsneutral“ eingestuft. Das bedeutet, dass Nachhaltigkeit weder ein Auswahl- noch ein Ausschlusskriterium bei der Empfehlung von beispielsweise kapitalbildenden Lebensversicherungen ist.
Die Vergütung für die Vermittlung von kapitalbildenden Lebensversicherungen wird grundsätzlich nicht durch mögliche Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.
Bei anderen Versicherungsprodukten, insbesondere im Bereich der Sachversicherungen, können Nachhaltigkeitspräferenzen derzeit nicht berücksichtigt werden.
Aufgrund der Vielzahl möglicher Finanzinstrumente ist es mir nicht möglich, weitergehende Informationen wie die Offenlegung der Legal Entity Numbers einzelner Produktanbieter oder Kapitalgesellschaften als Konzepteure der Finanzinstrumente im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitsaspekten anzugeben.
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Nachhaltigkeit bei der Veranlagung? Dann vereinbaren Sie gerne eine kostenlose Erstberatung per Telefon über diesen Link: [Link zur Terminbuchung]
Mit besten Grüßen,
Herbert Tiefenthaler Gewinnerkonzepte